Insolvenzrecht in Deutschland | Insolvenzradar | Buchempfehlungen | Impressum | Hilfe


INSOLVENZRADARBETA

Suchen Sie mit uns nach Insolvenzmeldungen in Deutschland



Grundelemente des deutschen Insolvenzrechts


Das deutsche Insolvenzrecht befasst sich auf einem materiellem und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten des Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Durch ein Insolvenzverfahren sollen die noch fälligen Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden. Schuldner können natürliche, aber auch juristische Personen sein. Die gesetzlichen Bestimmungen im deutschen Recht ergeben sich aus der Insolvenzordnung (InsO).

Insolvenzverfahren natürlicher Personen


Natürlichen Personen soll es bei Überschuldung ermöglicht werden, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Als natürliche Person werden Personen definiert, die Träger von Rechten und Pflicht sein können und zugleich handlungsfähig sind. Der Schuldner als natürliche Person geht in Folge einer Privatinsolvenz, nach einigen Jahren wieder schuldenfrei aus dem Verfahren hervor.

Insolvenzverfahren juristischer Personen


Eine juristische Person ist ein Fiktivum, dessen Geburtsstunde die Eintragung in das Handelsregister ist. Sie sind nicht handlungsfähig und bedürfen daher einer gesetzlichen Vertretung durch eine natürliche Person, die die Insolvenz für die juristische Person zu beantragen hat. Bei der Insolvenz juristischer Personen geht es allerdings nicht um einen wirtschaftlichen Neuanfang, viel mehr um eine Sanierung des insolventen Unternehmens. Das Unternehmen soll zudem aufgrund seiner wirtschaftlichen Instabilität durch das Insolvenzverfahren vom Markt ausgeschlossen werden.

Ablauf des Insolvenzverfahrens


Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsO beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Zur Stellung dieses Antrages ist der Schuldner und auch dessen Gläubiger berechtigt. Der Schuldner hat die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern er zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Nach § 17 InsO tritt die Zahlungsunfähigkeit ein, sobald der Schuldner nicht mehr in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit, im Sinne des § 18 InsO kann ein Grund für eine Insolvenz sein. Zu erkennen ist dies meist an den Einstellungen der Zahlungen, seitens des Schuldners. Eine Überschuldung, gemäß § 19 InsO liegt vor, sofern das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine juristische Person hat den Eröffnungsantrag unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern einzureichen. Spätestens hat dies allerdings innerhalb von drei Wochen zu geschehen. Für natürliche Personen besteht dahingegen keine Antragspflicht. Nach Eröffnungsantrag durch den Schuldner wird durch das zuständige Insolvenzgericht oder einen Gutachter festgestellt, ob ein Insolvenzgrund und eine ausreichende Insolvenzmasse, die zur Deckung des Verfahrens ausreicht, vorliegen. Bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hat das Insolvenzgericht alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das Schuldnervermögen zu sichern. Dazu wird ein Insolvenzverwalter beauftragt, der dem Schuldner ein Verbot der Verfügung auferlegt. Dem Schuldner ist es fortan untersagt, die vom Insolvenzverwalter ausgewählten Gegenstände zu veräußern, obwohl sie in seinem Eigentum stehen. Der Insolvenzverwalter untersagt oder lässt laufende Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner einstellen. Dadurch soll Durchsetzung die Ansprüche der Gläubiger bestmöglich durchgesetzt werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger zur Geltendmachung ihrer bestehenden Ansprüche aufgefordert, die der Insolvenzverwalter entgegennimmt. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen der Gläubiger auf Richtigkeit zu überprüfen und festzustellen, ob tatsächlich ein Anspruch gegen den Schuldner besteht. Nun erfolgt der Verkauf der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter. In den meisten Fällen ist dies durch Zwangsversteigerungen zu erreichen. Mit dem Erlös werden zuerst die Verfahrenskosten beglichen, danach folgt erst die Befriedigung der Gläubiger. Für den einzelnen Gläubiger ergibt sich in den meisten Fällen allerdings lediglich eine Erfüllung von etwa drei bis maximal fünf Prozent seiner Ansprüche.


Sonstiges